Dros Rock wurde seit seiner Gründung als eigenständiges Land von einem Jarl regiert, was sich auf das nordische Blut der ersten hier ansässigen Bewohner zurückführen lässt. Nur während der Zeit, als Dros Rock in das Königreich Beilstein eingegliedert war, passte man den Titel dem dortigen Ständen an und der Herr über Dros Rock wurde zum Grafen. Dies hielt sich einige Jahre. Nach der Rückeroberung Dros Rocks wurde allerdings wieder der alte Titel des Jarl eingeführt und aus der Grafschaft wurde wieder ein Jarltum.
Unfreie
Als Unfreie werden jene bezeichnet, die einem Grundbesitz zugehören (Schollenpflicht). Sie sind bestimmten Regularien unterworfen. Dennoch ist ihnen beweglicher Besitz gestattet, über den sie frei verfügen können. Grundbesitz bleibt ihnen verwehrt. Die Hörigkeit ist an einen bestimmten Grundbesitz, nicht an einen bestimmten Herrn gebunden. Sie wird vererbt.
Ein Freier kann sich in wirtschaftlicher Not in die Unfreiheit begeben, auch kann er als Strafe für ein schweres Verbrechen in Unfreiheit (evtl auch nur für eine bestimmte Zeit) geraten. Der Grundherr ist ihnen zu Schutz und Fürsorge verpflichtet. Die Unfreien haben dafür bestimmte Abgaben (meist Naturalien) und Frondienste zu leisten. Manchmal wird die Hörigkeit vertraglich geregelt (freiwillige Hörigkeit). Hierbei kann es vielerlei Absprachen geben.
Freie
Freiheit ist vererbbar und kann ansonsten nur durch Freilassung (z.B. besondere Verdienste) oder selten durch Freikaufen erlangt werden.
Ein Freier kann beweglichen und unbeweglichen (Grund-) Besitz erwerben und frei darüber verfügen. Für seinen eigenen Besitz muss er keine Abgaben oder Frondienste leisten, wohl aber gewisse Steuern und Zölle entrichten.
Es kommt ab und an auch zu Verbindungen zwischen (verarmten) Adel und wohlhabenden Freien.
Edler
Ein Edler stellt die niederste Stufe des Adels dar. Es handelt sich hier um sogenannten untitulierten Adel (kein „von“ im Namen). Meist werden Freie für ihre Verdienste in diesen Stand erhoben. Neben dem Recht zum führen eines Wappens ist das Satisfaktionsfähigkeit durch den Adelsstand die wichtigste Handhabe dieses Standes.
*Anrede: Hochachtbarer Herr (Edler … hat sich in den Jahren immer mehr als geläufige Formel durchgesetzt)
Junker
Als Junker werden junge Herren (Jungherr) bezeichnet, die keinen eigenen Titel führen, keine Herrschaft innehaben und (noch) nicht der Ritterschaft angehören. Unter ihnen befinden sich viele Nachgeborene, die im Dienst der eigenen Familie stehen oder sich gegen Sold andernorts verdingen.
*Anrede: Wohlgeboren
Edelfreie
Zu Zeiten, als die Götter noch jung waren und der Zusammenhalt des Landes und des Adels noch nicht gefestigt, gab es zahlreiche Anführer. Viele konnten über lange Zeit Grundbesitz mehren und sichern, sich Rechte herausnehmen und andere in ihr Gefolge zwingen und locken. Aus jenen, die diese Machtstellung über Generationen halten und vererben konnten, gingen die heutigen Edlen hervor. Denn jene mussten, so sagt man, von den Göttern mit besonderen Gaben und Edelmut versehen sein. Wie anders hätten sie so mächtig werden und das Land und Recht ordnen können?
Jeder Freie von adliger (dynastischer) Abstammung gilt als edelfrei. Die Edelfreien verfügen grundsätzlich über Eigengut (Allodium), welches keinem Grundherrn unterstellt ist, wie es ein Lehen zum Beispiel wäre.
Aus ihnen hat sich auf der einen Seite der landesherrschaftliche (Hoch-)Adel gebildet. Also jene, die nachhaltig großen Grundbesitz und herrschaftliche Rechte ansammeln und halten konnten. Auf der anderen Seite jene Adligen, die keine eigene Herrschaft errichten konnten. Sie haben sich meist als Vasall einem anderen, herrschaftlichen Adligen unterstellt. Manche haben ihr Eigengut gegen (größere) Erblehen getauscht oder ein Lehen hinzubekommen. Wiederum andere haben sich ganz und gar in den Dienst eines Herrn gestellt, so dass man sie zum Dienstadel, den Ministerialen zählt.
*Anrede: Edelgeboren
Freiherr
Ein Freiherr wird meist vom Herrscher als Dienstmann eingesetzt und mit weiteren, über das eigene Lehen hinausgehenden Befugnissen ausgestattet. In der Regel umfassen die Befugnisse auch die Gerichtsbarkeit, stellvertretend für den Landesherrn. Die ursprünglichen Dienstlehen haben sich mittlerweile zu einem Erblehen mit erblichem Titel entwickelt. Die Größe des Lehens kann dabei sehr unterschiedlich ausfallen. Zusammen mit dem Eigengut und anderen Lehen, können somit deutliche wirtschaftliche Unterschiede entstehen.
In die Gerichtsbarkeit eines Freiherren fallen Edelfreie und Ritter, mitunter aber auch Freiherren oder Barone. Ob der Freiherr jedoch seine Vertreterstellung im Namen des Herrschers durchsetzen kann, ist auf einem anderen Blatt geschrieben.
*Anrede: Hochwohlgeboren
Baron
Dros Rock ist in vier Territorien aufgeteilt von denen drei jeweils durch einen Baron geführt werden. Das vierte wird Elbenherrschaft genannt und ihr Anführer gilt als gleichgestellt.Sie sind mit umfangreichen Befugnissen und Mitteln ausgestattet um ihre Baronie/ Ihr Teritorium im Namen des Jarls zu regieren. De facto regieren sie an Stelle des Jarls und zählen somit zum Fürstlichen Adel.
*Anrede: Hochgeboren
Jarl
Der Jarl ist der oberste des Landes. Macht und Einfluss liegen in seiner Hand vereint. Dros Rock gehört ihm und selbst die Barone empfangen ihr Land als Lehen aus seiner Hand. Er sitzt sowohl dem hohen Rat vor, welcher sich aus den Baronen zusammensetzt, als auch dem Thinggericht. Die Jarlswürde ist eine erbliche.
*Anrede: Durchlaucht
(*) = Die Anreden sind vor allem wichtig für die schriftliche Korrespondenz. Sprachlich verwenden die Leute in Dros Rock diese teilweise hochgestochenen Anreden selten. Es hat sich bei höhergestellten Personen ein "Herr" oder "Frau" vor dem Namen genannt etabliert. Auch Variationen für eine Anrede ohne den Namen zu nennen wie "Herr Baron" oder "Frau Ritter" gilt als respektvoll.
Dienstmannen
Als Dienstmannen werden jene bezeichnet, denen vom Herrn ein bestimmter Dienst übertragen wurde. Hier gibt es große Unterschiede, denn sowohl der Kellermeister eines unbedeutenden Herrn, als auch der Burgvogt eines Landesherrn können Dienstmannen sein. Auch können Unfreie in den Dienst genommen werden, wenn sie geeignet erscheinen. Etliche edelfreie Familien haben sich ebenfalls in den Dienst eines Herrn begeben. Aus Zwang oder freiwillig, weil zum Beispiel das Dienstlehen lukrativer als der Eigenbesitz ist.
Manche mussten ihren Besitz und ihre Freiheit aufgeben, manche konnten die Freiheit, manchmal auch Besitz erhalten.
Die meisten Dienstlehen (die wirtschaftliche Selbständigkeit gewährleisten können) sind bereits erblich und rechtlich den Erblehen gleichzusetzen. Obwohl die meisten Dienstmannen rechtlich unfrei sind (sie haben sich ganz einem Herrn unterworfen), bilden sie aufgrund ihrer teils wichtigen Ämter einen eigenen Rechtsstand. Gesellschaftlich sind sie dem Adel näher als dem Volke. Dies gilt vor allem den Dienstmannen, die Ländereien verwalten und über Kriegsknechte befehligen. Sie bilden den Grundstock der Ritterschaft.
Edelknechte / Edelknappen
Edelknechte sind (ehemals) Edelfreie, die ihrem Herrn als Dienstmannen oder Vasallen dienen. Sie üben selbst keine Herrschaft aus und sind nicht vom Stand eines Ritters. Zumeist besitzen sie kein oder nur unerhebliches Eigengut.
Ritter
Ursprüngliche Bezeichnung für jeden berittenen Krieger (Reiter / Ridder), unabhängig vom Geburtsstand. Vor allem die Dienstmannen bildeten im Laufe der Zeit daraus einen definierten Würdentitel, um sich von den gewöhnlichen Kriegsreitern abzugrenzen und ihren Stand weiter zu legitimieren. Die Ritterschaft ist dabei nicht zwingend mit einem (Erb-)Lehen oder Allodium verbunden. Allerdings entstammen die meisten Ritter dem Dienstadel. Ohne Lehen oder Eigengut fehlt zumeist die wirtschaftliche Grundlage, den Ritterstand zu erhalten. Insbesondere die militärischen Anforderungen an Ausrüstung, Pferde inbegriffen, und damit verbundene Ausgaben, können einen Ritter schnell in den Ruin treiben.
Das hohe Ansehen im Kampfe und im höfischen Leben, dass sich die Ritterschaft erarbeitet und gestaltet hat, machte sie bereits früh auch beim herrschaftlichen Adel begehrt. Kaum ein hoher Herr, der nicht den Titel eines Ritters führt.