Nach der Befreiung durch den Jarl Laertes Borund im Jahre 90 n.M. zogen wieder Recht und Gesetz in das Land ein. Seitdem führt dieser einen Kleinkrieg im eigenen Land um auch die letzten noch unbefriedeten Teile des Landes unter seinem Banner zu vereinigen und diese von dunklem Gezücht zu befreien. Aufgrund dieses andauernden Zustandes und der Tatsache, dass Dros Rock ein von Bergen und Wäldern übersätes Land ist in welchem die Leute zum Teil doch recht verstreut und gar abgeschieden leben, hat sich die alte Sitte der Fehde wieder etabliert und wurde so schließlich auch offiziell im Dros Rocker Codex verankert.
Nach Dros Rocker Recht beschreibt die Fehde ein Feindschaftsverhältnis zwischen einem "Unrechttäter" und seinem Opfer. Dieses bildet die Grundlage bestimmter erlaubter Rachehandlungen. Es werden hier zwei Arten von Fehden unterschieden: Die ritterliche und die nichtritterliche Fehde.
Die nichtritterlichen Fehden sind im wesentlichen Blutfehden (Todfeindschaft, Totschlagsfehde), die jedem frei geborenen Mann (und Frau) zustehen. Grund zur Fehde kann Ehrkränkungen, Ehebruch, Körperverletzung, Raub oder Tötung von Vieh sein. Wenn Besitz oder Leben der Familie derart geschädigt sind, stellt die Rachenahme geradezu eine Pflicht dar. Deshalb hat der durch ein Verbrechen Verletzte das Recht, mit seiner Familie und seinen Genossen gegen den Friedensbrecher Fehde zu erheben und ihr alle ihm nur mögliche Ausdehnung zu geben und im Blute des Friedensbrechers Genugtuung für den erlittenen Hohn zu suchen, bis es dem Friedbrecher etwa gelang, sich mit ihm auszusöhnen und den Frieden wieder herzustellen. Der Kampf der Gegner ist meist erbarmungslos und auf Ausrottung des anderen bedacht. Erlaubte Rachehandlungen sind Tötung, Heimsuchung, Hausfriedensbruch und Brandstiftung. Die Fehde kann durch Sühne (Totschlagsühne) beendet werden, der in der Regel ein Waffenstillstand oder ein Friede vorausgeht.
Die Komposition
Wäre aber das Recht zur Fehde die einzig mögliche Folge des Verbrechens, so könnte sich der Starke Alles gegen den Schwachen erlauben. Deshalb muss das Thinggericht dem Verletzten, wenn er nicht zur Fehde greifen will oder sich dazu zu schwach fühlt, eine andere Genugtuung für das erlittene Unrecht und für den gebrochenen Frieden sichern. Dies besteht aber nicht in körperlicher Strafe - denn eine solche findet man allgemein nur gegen Unfreie, gegen Freie aber bloß dann, wenn sie unmittelbar als Feind des Gemeinwesens auftreten, z.B. durch Verrat an den Feind, Mord des Heerführers und dergleichen — sondern sie besteht in einem Sühnegeld .
Der Verletzte kann sich an das Thinggericht wenden, dieses sorgt für die Stellung des Friedbrechers vor Gericht, zwingt ihn dann zur Genugtuung und dadurch zur Wiederherstellung des Friedens. So ergänzt sich Beides - Fehderecht und Recht auf Komposition - wesentlich.
Das Thinggericht
Im Falle einer Komposition wendet sich der Verletzte an das Thinggericht. Oberster Richter ist hierbei der Jarl selbst. Alle Freien kommen zusammen und beratschlagen. Anschließend wird abgestimmt über die Schuld des Friedbrechers. Die Stimmen haben unterschiedliches Gewicht im Thing. Sie verhalten sich umgekehrt der Reihenfolge im Heeresschild. Das Urteil wird dann offiziell vom Jarl verkündet und dieser legt das Strafmaß fest.
Höhe der Buße
Diese Buße ist so bedeutend, dass sie dem Armen, der sie erhält, leicht in einen Reichen, und den Reichen, der sie geben muss, leicht in einen Armen verwandeln kann. Nehmen wir z.B. an, dass in Dros Rock eine Kuh einem Silberdrachen und ein Pferd 6 Silberdrachen gleichsteht. Die Buße, wenn das Geld nicht aufzutreiben ist, muss in solchem Falle mit anderen Eigentum bezahlt werden: So musste der Mord einer wehrlosen Frau mit 600 Kühen oder Silberdrachen an die Familie gesühnt werden. Ähnlich bei geringeren Verletzungen, besonders da, wo Schwachheit oder Ehrbarkeit verletzt wurde. Wer einer Frau unehrbarer unrechtlicher Weise die Hand streichelt muss bei den Grontenfelsern es mit 15 Silberdrachen, also im Notfalle mit 15 Kühen büßen; tat er es am Unterarm: so steigt die Buße auf 30; streichelte er den Oberarm: so kann er auf 35 Silberdrachen, also auf den Wert von 35 Kühen oder von wenigstens 5 Pferden belangt werden, und betastete er die Brust: so muss er noch 10 Silberdrachen oder 10 Kühe u.s.w. mehr zahlen.
Unterscheidung der Rechtsverletzungen
Aber nicht jede Rechtsverletzung berechtigt zur Fehde, sondern nur eine solche, durch welche der Rechtsfriede in Wahrheit gebrochen wurde. Deshalb kann bei Zivilansprüchen, denen der Gegner sich nicht fügt, nicht zur Fehde geschritten, sondern es muss der Richter angegangen werden; ebenso bei Verletzungen, die nicht vorsätzlich zugefügt werden; denn der Friede wird wahrhaft nur von Dem gebrochen, der absichtlich und wissentlich einen Andern verletzt, und so gegen Denselben als Feind auftritt.
Wer daher einen Anderen durch bloße Fahrlässigkeit noch so empfindlich verletzt, selbst wenn er des Andern durch Fahrlässigkeit tötet, kann nicht befehdet werden; es tritt hier bloß Komposition ein, und es heißt deshalb in solchen Fällen im Dros Rocker Codex:
„Bloß hinterhältige Verbrechen seien Friedensbruch, die zur Fehde führen können. Auch ist die Ausübung des Fehderechts da, wo ein solches Recht besteht, sehr beschränkt. Namentlich soll Jeder in seinem Hause und in seiner Wehre vor aller Vergewaltigung sicher sein, sodass selbst gegen den Verbrecher, wenn gegen ihn Fehde erhoben wird, so lange er sich in seiner Wehre hält, nichts unternommen werden darf. Ebenso hatte der Befehdete Frieden in einem Heiligtum oder an der Gerichtsstelle oder auf dem Wege dahin und zurück und beim Jarl und auf dem Wege zu und von ihm. Eine Verletzung in solchen Fällen wird durch keine Fehde gerechtfertigt und ist mit schwerer Buße zu sühnen. Auch kann der Jarl dem Befehdeten seinen Jarlsfrieden erteilen und dadurch ihn gegen die Fehde schützen.“
Ritterfehden sind begrenzte Auseinandersetzungen, die in Form eines Kleinkrieges (Kleine Reiterei) ausgetragen werden und sich vor allem auf zerstörerische Raubzüge beschränken. Auf Grund des andauernden Kriegszustandes im Land versucht man aufwendige offene Feldschlachten (Große Reiterei) zu vermeiden. Deshalb spielt sich der Kampf zwischen zerstrittenen Parteien meist im Umfeld ihrer Burgen oder Befestigungen ab. Nur während der großen Fehden zwischen den Baronien in früheren Zeiten kam es zu verheerenden Schlachten, in die ganze Landstriche verwickelt wurden.
Fehdegrund
Die Ritterfehde setzt nicht unbedingt ein grobes Vergehen des Befehdeten voraus. Es muss zwar ein allgemein anerkannter Grund vorliegen, Anlass zu einer Fehde können aber die vielfältigsten Vorfälle sein: Besitzstreitigkeiten, Handgreiflichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Verleumdungen und Beleidigungen. Zahlreichen Ritterfehden gehen eine abgewiesene Klage oder ein verweigertes Gerichtsurteil voraus. Schon der einfache Vorwurf, man habe "wider das Recht" gehandelt oder auch eine Niederlage im Turnier können manche Ritter so erzürnen, dass sie zum Fehdehandschuh greifen.
Fehdehandlungen - Fehdeziele
Kriegsziel des Fehdeführenden ist es, den Gegner zu zwingen, seinen Rechtsanspruch anzuerkennen und sich zu einer Einigung bereit zu erklären. Tut er dies nicht, versucht man ihm möglichst großen Schaden zuzufügen, wenn nötig ihn sogar wirtschaftlich zu ruinieren (Schaden trachten). Dazu ist dem Fehdeherrn beinahe jedes Mittel Recht. Zu den in der Fehde üblichen Handlungen gehören die Heimsuchung, der Hausfriedensbruch und die Brandstiftung, die sich gegen alle herrschaftlichen Gebäude und Einrichtungen wenden können.
Das Privathaus ist ein geschützter Bereich und sogar der "öffentlichen Gewalt" entzogen. Die Missachtung dieser Privatsphäre wird als Heimsuchung betrachtet, die im Frieden mit einer Geldbuße geahndet wurde.
Heimsuchung, Schwerer Hausfriedensbruch, meist Verbunden mit Straftaten wie Umzingelung, gewaltsamem Eindringen, Schmähung, Versehrung, Mord und Brandlegung, fast immer bandenmäßig begangen. Als eklatanter Landfriedensbruch wird Heimsuchung hochgerichtlich verfolgt und mit Strafen an Leib und Leben, nur in Bagatellfällen mit Bußzahlung bestraft.
Verteidigungs- und Angriffsstrategien bei der Erstürmung von Burganlagen
Die herrschaftlichen Einkünfte werden geraubt und für sich selbst beansprucht. Tötungen werden als unvermeidliche Begleiterscheinung der Kampfhandlungen hingenommen. Leidtragende der Plünderungen und Verwüstungen sind vor allem die Bauern. Der bäuerliche Hausrat wird geplündert, die Bauern selbst und ihre Familien verschleppt oder umgebracht. Das "Bauernschinden" dient zum einen dazu, die Versorgung der Belagerten zu kappen und den Burgherrn zu schädigen, zum anderen ist es möglich, die eigenen Vorräte aufzufüllen. Deshalb fallen Dörfer, Bauernhäuser, Scheunen und Ställe vor der Burg in Schutt und Asche, werden Felder, Wiesen und Gärten verwüstet, Vieh geraubt, Obstbäume gefällt, Weinstöcke herausgerissen und Unkraut in die Äcker gesät.
Die Burg oder Befestigung als Zentrum von Macht und Besitz des Adels ist während der Fehde Hauptangriffspunkt. Erst mit ihrer Eroberung ist der Sieg vollkommen und der Unterlegene kann zu Sühneleistungen und Schadenersatz gezwungen werden. Eine Inbesitznahme der Burg ist weder geplant noch rechtlich möglich. Das "Fehderecht" kennt zwar die Burgzerstörung als Mittel der Auseinandersetzung, nicht aber deren Wegnahme.
Die Fehdeführung fordert die Einhaltung verschiedener Regeln, die bestimmte Handlungen dulden bzw. ächten. Auch das Verfahren zur Ankündigung und Beendigung einer Fehde stehen fest. Diese Regeln sind nirgends schriftlich fixiert, sondern beruhen wie viele Rechtsvorschriften auf Herkommen und Gewohnheitsrecht. Die einzelnen Bestimmungen sind allen Beteiligten geläufig.
Es ist streng verboten, die Steine einer zerstörten Burg mitzunehmen. Der Sieger raubte sie aus, nimmt die Bewohner als Geisel, steckt die Burg in Brand oder läßt sie niederlegen. Dies bedeutet für den Burgherrn großen, teilweise ruinösen materiellen Schaden. Der Unterlegene kann darauf vertrauen, dass er die Ruine behält, wenn er die Forderungen des Siegers erfüllt hat. Ob es dem Burgherrn gelingt, seine zerstörte Feste wieder nutzbar zu machen, hängt von seinen finanziellen Möglichkeiten ab. Um die sind es nach einer verlorenen Fehde meist schlecht bestellt, weshalb viele Burgen nach ihrer Eroberung für immer Ruinen bleiben.
Fehdeankündigung
Die Fehde muss durch eine förmliche Kriegserklärung, die sog. Absage eröffnet werden. Mit der Absage kündigt man alle bestehenden Bindungsverhältnisse an den Gegner auf und erklärt den Kriegszustand, der nach einer bestimmten Frist jederzeit in Kampfhandlungen übergehen kann.
Nur nach ordnungsgemäßer Absage führt man eine "rechte Fehde" und entgeht dem Vorwurf, in einem Akt willkürlicher Gewalt eine "unrechte Fehde" zu begehen, was als großes Unrecht und Landfriedensbruch angesehen wird und schwerwiegende Strafen nach sich ziehen kann. Zwischen Absage und ersten feindlichen Handlungen muss in der Regel ein Zeitraum von drei Tagen liegen; allen Beteiligten sollte genügend Zeit gelassen werden, sich für die Auseinandersetzung zu rüsten und Helfer um sich zu scharen.
Die Einhaltung der Friedenspflicht wird natürlich oft unterlaufen. Entweder wurde der Fehdebrief vordatiert bzw. verspätet abgeliefert oder an einem "Nebenwohnsitz" des Gegners abgegeben, so dass er diesen erst dann erreicht, wenn ihm kaum noch Gelegenheit zu wirkungsvollen Vorbereitungen bleibt; eine persönliche Übergabe ist nicht erforderlich. Solche Tricks können sich jedoch rächen. Wenn der Kriegserklärer im Kampf unterlag, drohten ihm bei den Friedensverhandlungen entsprechende Konsequenzen.
Diese Kriegserklärung wurde ursprünglich mündlich durch einen Boten überbracht, der ein entblößtes manchmal sogar blutiges Schwert trug. Heute erfolgt die Absage meist schriftlich mittels eines Fehdebriefes, den der Bote an das Burgtor geheftet oder auf der Lanzenspitze überreicht wird.
Der Fehdebrief ist teils höflich, teils aber auch recht grob formuliert. Er enthält die Anrede des Gegners und die Nennung des Absenders, zuweilen auch den Streitgegenstand und die Namen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen. Verwandte und Vasallen, die nicht angegriffen werden sollen, werden ebenfalls namentlich aufgeführt. Auch die Fehdehelfer erklären in kurzen Briefen ihre Parteinahme für den Fehdeführer. Üblicherweise enthält der Fehdebrief noch einen Hinweis auf die Bewahrung der eigenen Ehre. Mit diesem Passus will man die Rechtmäßigkeit der Kampfansage betonen.
Ganz im Gegensatz zu anderen Ländern wird in Dros Rock zur Herausforderung des Gegners der Fehdehandschuh nur in seltenen Fällen hingeworfen.
Fällt ein Burgherr etwa dadurch auf, dass er benachbarte Burgen und deren Besitzungen überfällt, ohne förmlich eine Fehde angesagt zu haben, wird dies als ein gewalttätiger und unrechtmäßiger Übergriff betrachtet. Dasselbe gilt auch für die Beraubung von Klöstern, Dörfern, Kaufleuten und Handelsreisenden. In solchen Fällen können die Geschädigten Klage vor dem Thinggericht führen, welches aus allen freien Männern besteht. Diese beraten den Vorfall und können den Störenfried zu einem "landschädlichen Herrn" erklären. Der Jarl als oberster Herr der Rashgar, bzw. sein Beauftragter, kann jetzt diese und/oder die Lehnstruppen aufbieten und vor die Burg des Störenfrieds ziehen lassen. Gegner ist nach Dros Rocker Rechtsauffassung nicht nur der Herr selbst, sondern auch seine Burg, von der die Übergriffe ausgegangen waren. Die Burg wird also personifiziert und als landschädliches Subjekt eingestuft. Den Rashgar bzw Lehnstruppen steht es frei, die Burg nach der Eroberung dem Erdboden gleichzumachen oder für den Jarl in Besitz zu nehmen.
Die Zerstörung der landschädlichen Burg verläuft nach einem festgelegten Verfahren. Nachdem die Landfriedensmitglieder die Abtragung beschlossen haben, begibt sich der vom Jarl damit beauftragte Herr vor die Burg und schlägt mit einem Beil dreimal gegen das Tor. Dies ist das Signal für die Arbeiter, mit den Abbrucharbeiten zu beginnen. Man trägt die Steine mit Äxten, Brecheisen und Rammen solange ab, bis der Bau oberhalb der Erde so zerstört ist, dass "kein Stein mehr auf dem anderen blieb". Es ist aber untersagt, die Steine nach dem Abbruch abzutransportieren. Sie müssen auf der zerstörten Burgstatt liegen bleiben, ein Wiederaufbau ist aber nur mit Genehmigung des Jarls möglich .
Beendigung der Fehde
Unterliegt der Beschuldigte in der Fehde, ist er gezwungen Unfehde zu schwören, d.h. er muss zusichern, den Fehdezustand als beendet zu erklären und von seiner Seite aus auf jegliche Rache zu verzichten. Der Sieger kann dann seine Bedingungen stellen.
Wollen beide Parteien die Fehde beenden, auch wenn kein Sieger feststeht, können sie gemeinsam einen Frieden schließen, der durch eine förmliche Sühne (Sühneeid) bekräftigt wird. Man beendet die Feindseligkeiten, ohne dass die einzelnen Fehdehandlungen gegeneinander aufgerechnet werden. Geldforderungen, Gefangenenaustausch u.ä. werden in separaten Absprachen ausgehandelt. Die Sühne wird häufig durch einen unbeteiligten Dritten in die Wege geleitet, zuweilen auch von einem Schiedsgericht.