Mit der Rückeroberung Dros Rocks im Jahre 90 n.M. durch den Baron und späteren Jarl Laertes Borund von Grontenfels kehrte auch Recht und Gesetz wieder ein. Vieles begründet sich auf alten Sitten, welche auch vor dem Fall schon Bestand hatten, anderes brachte der neue Herrscher aus Anrea mit, wo er seine Jugend bei Verwandten im Exil verbrachte und die dortigen Sitten und Gebräuche lernte. Ein Großteil des Dros Rocker Lehnsrechtes begründet sich hierauf.
Im ersten Abschnitt soll also dieser Rahmen erläutert werden, während im zweiten Teil auf die regelmäßigen und außergewöhnlichen Ausnahmen eingegangen wird. Im dritten und letzten Teil sollen die Rituale und Gesten bei der Lehensvergabe festgehalten werden.
Nur wenige Frauen halten hierzulande ein Lehen, so dass wir vom Manne sprechen, aber beide meinen, wenn es Sitten und Recht zulassen.
I
Als Lehen wird grundsätzlich ein Gut (meist Land) bezeichnet, welches ein Herr (Lehnsherr) einem anderen (Lehnsnehmer / Lehnsmann) zur Leihe und Nutzung überlässt. Das Eigentum verbleibt beim Lehnsherrn. Im Allgemeinen ist die Vergabe nicht an Zahlungen und Abgaben gebunden.
Wohl aber schuldet der Lehnsmann seinem Herrn Dienst. Wer einem Herrn Dienst und Treue verspricht, gilt als Vasall. Der Herr wiederum stellt den Lehnsmann unter seinen Schutz. Somit sind Lehen und Vasallität zu einem verbunden.
Lehensrechte und Lehenspflichten
Ein Lehen kann vom Lehnsmann vererbt, nicht jedoch verkauft oder verpfändet werden.
Der Lehnsherr kann ein Lehen nicht ohne Zustimmung seines Lehnsmannes an einen anderen Herrn übertragen.
Stirbt der Lehnsmann ohne Erben, so spricht man vom Mannfall. Das Lehen geht zurück an den Herrn.
Stirbt der Herr, so spricht man vom Herrenfall. Das Lehen geht an dessen Erben oder den Lehnsherrn des Herrn zurück. Der Lehnsmann soll aber bei bestem Gewissen sein Lehen behalten, also erneuert bekommen. Ist der neue Herr nicht dazu gewillt, so haben alle seine Lehnsmannen darüber zu entscheiden.
Bricht der Herr oder der Mann die Treue, so spricht man von Feloni. Die Vasallität sei damit aufgehoben. Der Lehnsmann schuldet seinem Herrn Rat, Treue und Dienst (zumeist Kriegsdienst). Um diesen Dienst zu erfüllen, erhält er ein ausreichendes Lehen. Dieses kann weitere Rechte, wie Marktrecht und Zollrechte beinhalten, welche aber mit Abgaben und Pflichten belastet sind. Auch hat er Steuern und Abgaben an seinen Lehnherren zu zahlen.
Der Lehnsherr schuldet seinem Vasall Schutz, Schirm und Treue.
Der Vasall kommendiert (siehe II) sich an seinen Herrn und wird durch dessen Investitur in sein Lehen eingesetzt.
Lehensarten
Es werden die folgenden Lehen unterschieden:
Die Heerschildordnung
Der Heerschild bedeutet das Recht, den Heerbann aufzustellen. Daraus entsteht eine militärische Rangordnung, die Heerschildordnung, entsprechend der Fähigkeit, Männer für einen Kriegszug bereitzustellen. Im Grontenfelser Codex wird diese Rangordnung wie im Folgenden dargelegt.
Dros Rocker Heerschilder
Ein freier, ehrenhafter und waffenfähiger Mann kann ein Lehen von einem anderen empfangen, wenn dieser andere in der Heerschildordnung über ihm steht. Empfängt er ein Lehen aus einem geringeren oder seinem eigenen Heerschild, so verliert er an Ehre und Heerschild. Somit kann der Jarl niemandes Untertan sein und die Barone, die ihm raten und seine Mannen führen, können nur ihm verpflichtet sein.
II
Die Verleihung von Land kann auch durch andere Verträge oder in spezieller Form erfolgen.
Folgendes wird hier im Allgemeinen unterschieden:
Prekarie
Ein Land, welches befristet ohne Verlangen eines Dienstes (Vasallität), wohl aber gegen sonstigen Ausgleich in Geld oder Gut verliehen wird, nennt man Prekarie. Es kann auf Jahre, Lebenszeit oder auch die Lebenszeit nachfolgender Erben befristet werden. Ob oder in welcher Art ein Ausgleich für die Leihe zu zahlen ist, obliegt der Einigung zwischen Verleiher und Leihenehmer. Auch ein Frondienst mag damit verbunden sein, ohne dass es eines Lehen und eines Vasallen bedarf.
Kommendation
Die Übereignung seiner Selbst an einen Herrn mit der Absicht einer materiellen Versorgung als Gegenleistung für den Dienst. Dies ist, wenn es ein Armer aus Not tut, ein schandbarer aber oft notwendiger Akt, damit der Herr seine Fürsorge ausüben kann. Die Freiheit kann er hierbei verlieren. Wenn es ein Edler tut, welcher dann auch ein Lehen erhält, ist es eine Bezeugung seiner Treue zum Herrn und bedarf der Hochachtung. Auch mag sich dergleichen ehrenvoll ein Mann seinem Herrn als Vasall anvertrauen, auch ohne ein Lehen zu erhalten, wenn ihm der Dienst anderweitig vergolten wird. Die Freiheit soll dem Freien dabei erhalten bleiben.
Lehnsauftragung
Die Übertragung von Eigengut (Allod) an einen Herrn, der dieses Eigengut und vielleicht weitere Lehen, unmittelbar als Lehen an den bisherigen Eigentümer zurückgibt. Dies kann als Treueakt, wie die Kommendation eines edlen Vasallen, oder auch als Wohltat oder als Zwang bei Schuld oder Unterwerfung erfolgen.
Verlustigkeit eines Lehens
Ein Lehen kann verlustig gehen, wenn eines der folgenden oder gleichwertige Vergehen begangen wurde:
Besonderheiten
Mehrfachvasallität
Der Empfang mehrerer Lehen unterschiedlicher Lehnsherren ist möglich, wobei darauf geachtet werden muss, dass die Herren nicht im Streite miteinander liegen. Im Streite kann sich der Lehnsnehmer nicht am Streite beteiligen oder muss sich für den Herrn der höheren Ordnung entscheiden. Auch kann er sich von einem Treueschwur freisagen lassen und so dem anderen Herrn dienen.
Zusätzliche Rechte und Pflichten
Ein Lehen kann mit bestimmten zusätzlichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden. So kann aus einem Dienstlehen ein Erblehen werden, oder aus einem solchen ein
Schupflehen. Auch können Abgaben und andere Pflichten auferlegt werden.
Aufstieg in der Heerschildordnung
Die Ordnung soll gewahrt werden. Es mag aber sein, dass ein Freiherr, welcher eine Baronie als Lehen erhält, selbst zum Baron wird. Somit muss er von seinem alten Lehen lossagen oder dies auf seinen Erben übertragen.
Abstieg in der Heerschildordnung
Wenn ein Herr in der Ordnung absteigt und somit im Heerschild seiner Lehnsmannen geführt wird, so muss er diese entbinden. Es sei denn, er überträgt die Lehen mit Zustimmung seiner Lehnsmannen auf einen höheren Herrn, welcher die Lehen wieder bestätigt und fortführt. Hierfür mag ihm der Herr andere Lehen zurückgeben.
Ausnahmen der Heerschildordnung
Es mag Ausnahmen zu dem Vorgesagten geben. Sie bedürfen jedoch der Zustimmung des Jarls.
III
Handgang
Bei der Kommendation kniet der Mann vor dem Herrn und reicht ihm sein Schwert dar. Das Schwert symbolisiert die Kraft und ausführende Gewalt des Vasalls. Es ist die stetige Erinnerung an seinen Schwur und steht für die ständige Bereitschaft seine Werte zu verteidigen.
Der Mann spricht die Formel: „Ich ... biete Euch mein Schwert, dem Feinde zu trotzen, die Treue, im Kampf Seite an Seite zu streiten, auch wenn der Preis mein Leben sei.
Der Herr nimmt das Schwert oder legt die Hand darauf und spricht: „Ich ... nehme Eure Treue an und schwöre diese zu erwidern. Als Lehnsherr werde ich für Euch einstehen und Eure Schwerttreue und Euren Mut nie leichtfertig einfordern.“
Dann reicht der Herr das Schwert zurück an den Mann und spricht: „Weiterhin verleihe ich Euch das Lehen … um es zu schützen, zu verwalten und gedeihen zu lassen
nach den Rechten und Pflichten Dros Rocks.“
Symbolisch kann hier auch ein Gegenstand überreicht werden (siehe im Beispiel der Einsetzung des Herrn von Eichenstolz ein Schwert). In manchen Fällen kann eine solche Einsetzung auch urkundlich bezeugt werden. Dies ist aber nicht der Regelfall.
Dann trinkt der Herr aus einem edlen Gefäß und reicht es dem Mann, welcher ebenfalls daraus trinkt, wie bei der Sitte der Gewährung des Gastrechtes. Anschließend jedoch behält der Mann das Gefäß als Geschenk und Zeichen dafür, dass nun er das Gastrecht für sein Lehen sprechen und geben darf.