Der Grontenfelser Codex ist ein Erlass des Jarls, der noch in Entstehung ist. Darin werden Vergehen beschrieben und mögliche Strafen gelistet. Bisher hat es noch
keinen großen Prozess gegeben, so ist der Codex noch recht jungfräulich.
Grundsätzlich werden die Vergehen gegen das leibliche Wohl, das Eigentum, die Ordnung und den Landesfrieden bestraft. Richter ist stets der Jarl oder ein von ihm
eingesetzter Büttel.
Der Hofmagus Aiden ui'Thallwyn verfasste folgende Empfehlung für den Grontenfelser Codex in Sachen Rechtsfindung in Streitsachen, die das Verwenden von magischer
Energie einschließen oder betreffen.
Ad Primo
Jedwede strafbare Handlung, die mit oder unter zu Hilfename von Magie verübt wurde, soll als Tat geahndet werden, die mit voller Absicht und Hingabe verübt
wurde.
Anmerkung: Mit strafbarer Handlung ist jedwede Form der Missetat gemeint. Von der mutwilligen Beschädigung fremden Eigentums bis hin zur Tötung eines denkenden
Wesens.
Ad Secundo
Es ist verboten im Handel oder bei offiziellen Verhandlungen sowie Regierungsgeschäften Hellsichts-, Einfluss- oder Beherrschungsmagie zu wirken, die dazu geeignet
ist, einen Vorteil für eine der Parteien zu erwirken.
Verträge, Abkommen oder Ähnliches, die durch solcherartige verbotenen Magieanwendung zustande gekommen sind, gelten als nichtig. Über eine Entschädigung befindet
der Jarl gegebenenfalls im Einzelfall.
Ad Tertio
Die Ausübung von Magie, welche die Seelenruhe Verstorbener gefährdet, ist streng verboten.
Ad Quarto
Die Ausübung von Magie, welche dazu geeignet ist, Externare chaotischer Natur, gemeinhin als Daimonen verstanden, oder deren Kräfte zu beschwören, ist strengstens verboten.
Ad Quinto
Die Ausübung von einflussnehmender oder beherrschender Magie wird streng nach den Auswirkungen des jeweiligen Effektes bestraft. Der Magieanwender ist für die
Handlungen des vom Zauber betroffenen Wesens (oder der Wesen) zur Verantwortung zu ziehen. Über eine Bestrafung des betroffenen Wesens (oder der Wesen) befindet jeweils im Einzelfall der
Jarl.
Es ist verboten mittels dieser Magieform andere Lebewesen der Lächerlichkeit Preis zu geben.
Ad Senio
Die Entscheidung, ob zu Zwecken des Verhörs oder der Folter Magie eingesetzt werden darf, unterliegt jeweils im Einzelfall ausschließlich dem Jarl.
Anmerkung: Dies diene vor allem dazu, dem Jarl die Bestimmung des Gewaltniveaus jeweils für Konflikte im Einzelfalle zu überlassen.
Ad Septem
Über die jeweiligen Strafen befindet der Jarl, oder eine von ihm mit dieser Aufgabe betraute Person im jeweiligen Einzelfalle.
Eine Beratung durch einen vertrauenswürdigen und möglichst unbefangenen, ausgebildeten Magus wird nachdrücklich empfohlen.
Es sei erwähnt, dass in Puncto Magieanwendern neben den gewöhnlichen Strafen weiterhin folgende Möglichkeit bestehen:
Anmerkungen: Der Eiserne Kragen (sowie die Maske) erschweren, bzw. verhindern für einen Zeitraum das Wirken von Magie.
Auch unmittelbar nach dem Abnehmen, wird der Magiewirker noch in der Ausübung gehemmt sein, je nachdem wie lange das Eisen getragen werden musste.
Das Ausbrennen erfordert ein langfristiges komplexes Ritual. Der Entzug der Fähigkeit, Magie wirken zu können, ist solchermaßen erschütternd, dass in der Folge
zumeist den Lebenswillen des Verurteilten erlischt. Daher sollte diese Strafe nur mit äußerster Bedacht verhängt werden.