Die Anlage einer Burg ist in Dros Rock eine Privilegierung des Jarl. Nur er vergibt oder entzieht Lizenzen für den Bau jeglicher Befestigung.
Ein jeder dem dieses Recht durch den Landesherrn zugesprochen, darf zum Bau und Unterhalt der Wehranlagen eine Verbrauchssteuer (Ungeld) erheben. Kraft des
Burgbanns kann dieser ebenfalls die im Umkreis eines Burgenortes siedelnden Untertanen zum Burgenbau aufbieten.
Ein jeder Baron sei angehalten alle ohne Genehmigung des Jarls angelegten Burgen, Befestigungen und Verhaue, sofern sie die Umgegend bedrückten, zu
zerstören.
Die Burg, die zum Landfriedensbruch (hier definiert als Kampf gegen die Krone selbst) missbraucht wird, wenn sie einem gerichtlich verfolgten Straftäter Zuflucht
gewährt oder wenn der Burgherr geraubtes Gut entgegen richterlicher Aufforderung nicht herausgibt, so hat in diesen Fällen der Landrichter oder sein Vollstrecker die Pflicht, die Burg zu brechen
und zu schleifen. Eine derart rechtskräftig verurteilte und nieder gebrochene Burg darf niemals mehr aufgebaut werden, es sei denn mit Lizenzierung des Jarls.
Niemand darf ohne Erlaubnis des Jarls weder eine Burg errichten, noch eine Stadt, ein Dorf, einen Berg oder eine Insel mit Palisaden oder Mauern befestigen. Auch
die Errichtung eines Turmes innerhalb einer Befestigung ist untersagt.
Zwar ist es erlaubt, Gräben um sein Haus ziehen, allerdings dürfen diese nur mannstief sein. Mauern und Palisaden, die höher sind als ein Ritter zu Pferde mit
ausgestreckter Schwerthand, muss genehmigt werden.
Die Umfriedung eines Hofes mit niedrigem Zaun, Palisade oder Mauer ist gestattet, wenn man keine Zinnen, Schießscharten und Wehrgänge anbringt. Häuser mit mehr als
zwei Geschossen und/oder hoch liegenden Eingängen sind genehmigungspflichtig. Es ist dagegen erlaubt, Wohngebäude aus Holz oder Stein mit bis zu zwei Obergeschossen und Unterkellerung zu
errichten. Die Schwelle der Eingangstür muss ebenerdig sein und darf sich maximal in Kniehöhe über dem Erdboden befinden.
Burgen, die während einer rechten Fehde zerstört worden sind oder aus Geldmangel ihres Besitzers verfielen, dürfen später wieder vom Besitzer aufgebaut werden. Auf
dem einmal als legal anerkannten Burgplatz kann demnach ohne erneute Erlaubnis eine Burg instandgesetzt bzw. neu erbaut werden.